Wir als NABU-Kreisverband Borken e. V. erhalten immer wieder Anfragen darüber, ob während der Brutzeit, das heißt vom 01. März bis zum 30. September, Pflanzen zurückgeschnitten werden dürfen.
In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.
Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Allerdings sollten Sie, bevor Sie die Säge zur Hand nehmen, abklären, ob es in Ihrer Kommune eine Baumschutzsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Und: wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben  zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.